(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für in
§ 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
(2) 1Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. 2Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)" bekannt gemacht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 6 VGenVBG Änderung des Luftverkehrsgesetzes ... Bundesministerium für Digitales und Verkehr", b) in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4 , § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 ... Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr", c) in § 26a Absatz 1 , § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840