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Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (VGenVBG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Luftverkehrsgesetzes



Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10a werden die folgenden §§ 10b und 10c eingefügt:

§ 10b Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz

(1) Wird ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben der Anlage durchgeführt, dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300.000.000 Euro überschreiten, ist dieses innerhalb von vier Jahren abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Diese sowie alle am Planfeststellungsverfahren oder am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, den Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse an anderen Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse stehen oder der öffentlichen Sicherheit dienen, zu beachten.

(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über sämtliche für die Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beizubringende Informationen und Unterlagen zu erteilen, einschließlich aller Stellungnahmen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung eingeholt und vorgelegt werden müssen. Weist das Vorhaben nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.

(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.

§ 10c Berichterstattung an die Europäische Kommission

Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission hat die Planfeststellungsbehörde dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erstmals zum 30. April 2026 und sodann alle zwei Jahre für ihren Zuständigkeitsbereich folgende Angaben aus dem Berichtszeitraum mitzuteilen:

1.
Die Anzahl der laufenden sowie abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 10b Absatz 1,

2.
die durchschnittliche Verfahrensdauer der abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren,

3.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren, die über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren seit Fristbeginn andauern,

4.
die Anzahl der Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren mit Fristüberschreitung."

2.
§ 12 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Frist nach Satz 2 beginnt nicht, wenn der Antrag unvollständig ist und die Luftfahrtbehörde dies der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang des Ersuchens mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung des Antrags beginnt die Frist nach den Sätzen 2 und 3 ab dem Zeitpunkt der Ergänzung oder Änderung erneut. Die Frist nach Satz 2 kann von der zuständigen Luftfahrtbehörde um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen eines erhöhten Prüfaufwandes insbesondere für die Erstellung von Risikoanalysen erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

3.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bei der Errichtung von Windenergieanlagen an Land hat die zuständige Immissionsschutzbehörde über die zuständige Landesluftfahrtbehörde dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die für die Entscheidung nach Absatz 1 notwendigen Unterlagen und Informationen zu übersenden und dabei Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse des zuständigen Bearbeiters in der zuständigen Immissionsschutzbehörde mitzuteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat nach Eingang der Unterlagen binnen zehn Arbeitstagen der vorlegenden Immissionsschutzbehörde mitzuteilen, ob die Unterlagen und Informationen vollständig sind. Sind diese nicht vollständig, so hat das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung die zuständige Immissionsschutzbehörde unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen und Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Teilprüfungen sollen vor Vorlage der vollständigen Unterlagen und Informationen vorgenommen werden, soweit dies nach den bereits vorliegenden Unterlagen und Informationen möglich ist. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung soll seine Entscheidung nach Absatz 1 spätestens zwei Monate nach Erhalt aller angeforderten und vollständigen Unterlagen und Informationen mitteilen. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat seine Aufsichtsbehörde quartalsweise über die Einhaltung der Fristen zu unterrichten."

b)
Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 zu regeln."

4.
In § 30 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.

5.
Nach § 73 wird folgende Anlage eingefügt:

„Anlage (zu § 10b Absatz 1)

-
Flughafen Berlin Brandenburg

-
Flughafen Bremen

-
Flughafen Düsseldorf

-
Flughafen Frankfurt am Main

-
Flughafen Hamburg

-
Flughafen Hannover

-
Flughafen Köln/Bonn

-
Flughafen Leipzig/Halle

-
Flughafen München

-
Flughafen Nürnberg

-
Flughafen Stuttgart ".

6.
Es werden ersetzt:

a)
in § 3a Absatz 2, § 27d Absatz 1b, in den §§ 31a und 31c Satz 1, in § 31d Absatz 2 Satz 3, § 31f Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a Satz 1 und 2, § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3, 4 und 4c Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 5a sowie 6 Satz 1 die Wörter „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

b)
in § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 4, § 31b Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2, § 31d Absatz 2 Satz 1, § 31f Absatz 2 Satz 2, § 32a Absatz 2 Satz 3, § 32d Satz1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr",

c)
in § 26a Absatz 1, § 27a Absatz 2 Satz 1, § 27d Absatz 1, 1a und 4 Satz 3, § 27f Absatz 1, 4 Satz 3, Absatz 5 Satz 1 und 2, § 31 Absatz 2 Nummer 12 und 18, § 31b Absatz 2 Satz 1 und 3, § 31b Absatz 6 Satz 1, § 31d Absatz 4 Satz 6, § 31f Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 4a, § 32a Absatz 3 Satz 3, § 63 Nummer 1 und 2, § 70 Absatz 2 sowie § 73 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

d)
in § 10 Absatz 3, § 19b Absatz 6 Satz 1, § 30 Absatz 3 Satz 3, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 1, § 32a Absatz 1 Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

e)
in § 27d Absatz 4 Satz 1, § 27f Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 2a, § 31b Absatz 1 Satz 2, § 31e Satz 1, § 32 Absatz 1 Satz 5, Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr",

f)
in § 32a Absatz 2 Satz 2 die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

g)
in § 32a Absatz 3 Satz 3 die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

h)
in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" durch die Wörter „dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

i)
in § 32 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 6 Satz 3 sowie § 32a Absatz 2 Satz 1 die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" jeweils durch die Wörter „vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz",

j)
in § 32 Absatz 1 Satz 4, § 32 Absatz 4b Satz 1, § 57 Absatz 1 Satz 1, § 57a Absatz 4 Satz 1 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" jeweils durch die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",

k)
in § 32 Absatz 1 Satz 6 die Wörter „dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „dem Bundesministerium des Innern und für Heimat",

l)
in § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 sowie § 57c Absatz 1 und 3 die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" jeweils durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz",

m)
in § 57 Absatz 7 Satz 3 sowie § 57a Absatz 4 Satz 1 die Wörter „das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" jeweils durch die Wörter „das Bundesministerium der Justiz" und

n)
in § 57 Absatz 5 Satz 3 die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „dem Bundesministerium der Justiz".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VGenVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VGenVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)
V. v. 16.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 135
Eingangsformel 23. EDNY-IFR-PV-ÄndV
... Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ... des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweihundertsiebenundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin Brandenburg)
V. v. 16.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 134
Eingangsformel 3. EDDB-IFR-PVÄndV
... Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ... des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Heringsdorf)
V. v. 26.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 29
Eingangsformel 1. EDAH-IFR-PV-ÄndV
... Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch ... des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung ...

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
V. v. 23.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 40
Eingangsformel 47. EDENRVÄndV
... Absatz 4c Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch ... des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt und Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in Verbindung ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen)
V. v. 09.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 93
Eingangsformel 22. EDNY-IFR-PV-ÄndV
... 4c Satz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert, Absatz 4 Nummer 8 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ... ii des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4c Satz 1 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409 ) geändert und Absatz 4c Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. ...