§ 20b - Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 96-1 Luftverkehr
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§ 20b


§ 20b wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. 2Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. 3§ 9 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes gilt entsprechend. 4Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden.

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Zitierungen von § 20b LuftVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b LuftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a LuftVG
... und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen ...
§ 23c LuftVG (vom 12.05.2012)
... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder 3. die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... außerhalb der Europäischen Union haben, über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzusetzen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der ...


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