Änderung § 31a LuftVG vom 29.12.2023

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§ 31a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 31a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31a


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union zu beauftragen (Flughafenkoordinator).

(heute geltende Fassung) 



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