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Änderung § 27c LuftVG vom 29.08.2009

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§ 27c LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2009 geltenden Fassung
§ 27c LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 152 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(Textabschnitt unverändert)

§ 27c


(1) Flugsicherung dient der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Sie umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Flugsicherungsbetriebsdienste, zu denen gehören

a) die Flugverkehrskontrolle zur Überwachung und Lenkung der Bewegungen im Luftraum und auf den Rollflächen von Flugplätzen einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum,

b) die Verkehrsflußregelung und die Steuerung der Luftraumnutzung,

c) die Flugberatung, ausgenommen Flugwetterberatung,

d) die Mitwirkung beim Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge,

e)
die Übermittlung von Flugsicherungsinformationen;

2.
die flugsicherungstechnischen Dienste, zu denen gehören

a)
die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

b) der Betrieb,
die Instandhaltung und die Überwachung der flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

c)
die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für die Flugsicherung;

3. die Planung und die Erprobung
von Verfahren und Einrichtungen für die Flugsicherung;

4. die Sammlung und die Bekanntgabe
von Nachrichten für die Luftfahrt sowie die Herstellung und die Herausgabe der Karten sowie der Veröffentlichung von Verfahrensvorschriften für die Luftfahrt.

(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald und soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Sie umfasst die Flugsicherungsdienste, insbesondere

1. die Flugverkehrsdienste, zu denen gehören

a) die Flugverkehrskontrolldienste (Flugplatz-, Anflug- und Bezirkskontrolldienste) einschließlich der Überprüfung, Warnung und Umleitung von Luftfahrzeugen im Luftraum;

b) die Flugalarmdienste;

c) die Fluginformationsdienste;

d) die Flugverkehrsberatungsdienste,

2.
die Kommunikationsdienste,

3.
die Navigationsdienste,

4.
die Überwachungsdienste,

5. die Flugberatungsdienste
und

6.
die Flugwetterdienste

sowie
die Verkehrsflussregelung, die Steuerung der Luftraumnutzung und die Flugvermessungsdienste. 2 Flugsicherungsdienste nach den Nummern 2 bis 5 sowie Flugvermessungsdienste stellen Unterstützungsdienste für die Flugsicherung dar. 3 Sie sind keine hoheitliche Aufgabe des Bundes und werden zu Marktbedingungen als privatwirtschaftliche Dienstleistung in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union erbracht. 4 Die Absicht zur Aufnahme von Flugsicherungsdiensten nach den Nummern 2 bis 5 ist dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung spätestens einen Monat im Voraus anzuzeigen; der Anzeige ist ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellter Befähigungsnachweis nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beizufügen. 5 Das Nähere wird durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 4b geregelt. 6 Die Voraussetzungen für die Erbringung von Flugvermessungsdiensten werden durch Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 4 Nummer 2 und 3 geregelt. 7 Im Bedarfsfall kann die nach § 31b Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation verpflichtet werden, die in Satz 2 genannten Dienste vorzuhalten.

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist.

(4) § 15 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

vorherige Änderung

 


(5) Flugsicherungsorganisationen sowie Unterstützungsdienstleister, die Dienste nach Absatz 2 erbringen, bedürfen eines Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).