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Artikel 152 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 152 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 152 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 LuftVG § 27c, § 31d, § 64, § 65, § 65a, § 65b, § 66, § 70

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 31d Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Auskünfte an die betroffene Person über die zu ihrer Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich."

3.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.

b)
In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verarbeitung von Daten nach Absatz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 4 Nummer 5 und 6 für allgemeine Auskünfte ist nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung einzuschränken."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

4.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „genutzt und" gestrichen.

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 wird das Wort „Es" durch die Wörter „Das Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt.

5.
§ 65a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „und Nutzung" gestrichen.

6.
§ 65b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nutzung und" gestrichen.

b)
In Absatz 7 Satz 4 werden nach den Wörtern „durch Dritte" die Wörter „nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

7.
In § 66 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „genutzt und" gestrichen.

8.
In § 70 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 152 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 152 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942
Artikel 11 VSBGuaÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 57 wird wie folgt ...