§ 32d LuftVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 32d LuftVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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(Text alte Fassung) § 32d (neu) | (Text neue Fassung)§ 32d Elektronische Veröffentlichungen |
1 Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2 In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend. |