Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 57b LuftVG vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57b LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 11 VRUG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 57b LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 57b LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 57b Gemeinsame Vorschriften


(1) 1 Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5.000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen

1. der Nichtbeförderung, der verspäteten Beförderung oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie der Annullierung von Flügen,

2. der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck,

3. der Zerstörung, der Beschädigung oder des Verlustes von Sachen, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich führt, oder

4. Pflichtverletzungen bei der Beförderung von behinderten Fluggästen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität.

2 Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5.000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.

(2) 1 Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn

1. keine Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist,

(Text alte Fassung)

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht anhängig ist oder anhängig war,

3. der Anspruch bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 5 ausgeschlossen war,

4.
das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist,

5.
der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt hat oder wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder

6.
die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.

2 Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht anhängig gemacht wird.

(Text neue Fassung)

2. der Anspruch bereits bei einem Gericht rechtshängig ist oder rechtshängig war,

3. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet ist,

4. der Anspruch
bereits bei einer Schlichtungsstelle nach § 57 oder § 57a geltend gemacht worden ist, die zur Schlichtung des Anspruchs angerufen werden konnte und deren Anrufung nicht nach Nummer 6 ausgeschlossen war,

5.
das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist,

6.
der Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt hat oder wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und seit der Geltendmachung nicht mehr als 2 Monate vergangen sind oder

7.
die Höhe des Anspruchs 10 Euro nicht überschreitet.

2 Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet wird.

(3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.

(4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)