Änderung § 32d LuftVG vom 29.12.2023

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§ 32d LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 32d LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32d Elektronische Veröffentlichungen


(Text alte Fassung)

1 Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2 In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Unbeschadet der Regelungen von § 15 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes kann eine durch Verordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestimmte Pflicht zur Publikation in den Nachrichten für Luftfahrer oder im Luftfahrthandbuch der Bundesrepublik Deutschland zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird. 2 In diesem Fall gilt § 15 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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