Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27a LuftVG vom 29.12.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27a LuftVG, alle Änderungen durch Artikel 6 VGenVBG am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des LuftVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27a LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 27a LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a


(1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union vorgenommen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die für den Flughafen zuständige Behörde. 2 Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. 2 Es bestimmt bei für koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flugsicherungsorganisation, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert).

(heute geltende Fassung)