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Synopse aller Änderungen des LuftVG am 09.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juli 2021 durch Artikel 1 des 16. LuftVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des LuftVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LuftVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung
LuftVG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2287

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Luftverkehr
    1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
       § 1
       § 1a
       § 1b
       § 1c
       § 2
       § 3
       § 3a
       § 4
       § 4a
       § 5
    2. Unterabschnitt Flugplätze
       § 6
       § 7
       § 8
       § 8a
       § 9
       § 10
       § 10a Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
       § 11
       § 12
       § 13
       § 14
       § 15
       § 16
       § 16a
       § 17
       § 18
       § 18a
       § 18b
       § 19
       § 19a
       § 19b
       § 19c
       § 19d
    3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
       § 20
       § 20a
       § 20b
       § 21
       § 21a
       § 22
       § 23
       § 23a
       § 23b
       § 23c
       § 24
    4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften
       § 25
       § 26
       § 26a
       § 27
    5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst
       § 27a
       § 27b
       § 27c
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 27d
(Text neue Fassung)

       § 27d Flugsicherungsdienste, Verordnungsermächtigung
       § 27e
       § 27f
    6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
       § 27g
       § 28
       § 28a Entschädigungsverfahren
    7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 29
       § 29a
       § 29b
       § 29c
       § 29d
       § 29e
       § 30
       § 30a Ermächtigung zur Beauftragung Privater
       § 31
       § 31a
       § 31b
       § 31c
       § 31d
       § 31e
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 31f


       § 31f Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung
       § 32
       § 32a
       § 32b
       § 32c
       § 32d Elektronische Veröffentlichungen
Zweiter Abschnitt Haftpflicht und Schlichtung
    1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 38
       § 39
       § 40
       § 41
       § 42
       § 43
    2. Unterabschnitt Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung
       § 44 Anwendungsbereich
       § 45 Haftung für Personenschäden
       § 46 Haftung bei verspäteter Personenbeförderung
       § 47 Haftung für Gepäckschäden
       § 48 Haftung auf Grund sonstigen Rechts
       § 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
       § 48b Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
       § 49 Anzuwendende Vorschriften
       § 49a Ausschlussfrist
       § 49b Umrechnung von Rechnungseinheiten
       § 49c Unabdingbarkeit
       § 50 Obligatorische Haftpflichtversicherung
       § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers
       § 52
    3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge
       § 53 Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs
       § 54 Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug
    4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
       § 55 Verhältnis zu sozial- und versorgungsrechtlichen Vorschriften
       § 56 Gerichtsstand
    5. Unterabschnitt Schlichtung
       § 57 Privatrechtlich organisierte Schlichtung
       § 57a Behördliche Schlichtung
       § 57b Gemeinsame Vorschriften
       § 57c Verordnungsermächtigungen
       § 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 58
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63
Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien
    § 64
    § 65
    § 65a
    § 65b Flugmedizinische Datenbank
    § 65c Flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren, Anerkennung und Aufsicht
    § 66
    § 66a Register über Betreiber von unbemannten Fluggeräten
    § 66b Register über zulassungspflichtige unbemannte Fluggeräte
    § 67
    § 68
    § 69
    § 70
Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen
    § 71
    § 72
    § 73

§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.



(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) 1 Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, daß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. 2 Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. 3 Im übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27d




§ 27d Flugsicherungsdienste, Verordnungsermächtigung


(1) Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Flugsicherungsdienste und die dazu erforderlichen flugsicherungstechnischen Einrichtungen werden auch an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dafür die Notwendigkeit anerkennt nach Artikel 3a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.

(1b) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die von den Absätzen 1 und 1a erfassten Flugplätze sowie die Art des dort jeweils notwendigen Flugsicherungsdienstes zu bestimmen.

(2) 1 Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen der Flugsicherungsorganisation im erforderlichen Umfang verpflichtet,

1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke der Flugsicherung zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden,

2. dem Flugsicherungspersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen,

3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu heizen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen.

2 Außerhalb der Flugplätze gilt dies nur, soweit die Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung dem Start- und Landevorgang dienen.

(3) 1 Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern von der Flugsicherungsorganisation erstattet. 2 Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1 können vertraglich zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen geregelt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. 2 Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden. 3 Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 4 Absatz 2 ist anzuwenden.



(4) 1 Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 oder eine Notwendigkeit nach Absatz 1a vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. 2 Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange der Flugsicherung nicht beeinträchtigt werden. 3 Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 4 Absatz 2 ist anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31f




§ 31f Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beauftragen.



(1) An Flugplätzen, bei denen nach § 27d Absatz 1a oder 4 Flugsicherungsdienste und flugsicherungstechnische Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden sollen, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Verwaltungsakt neben einer Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 auch eine andere Flugsicherungsorganisation mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beauftragen.

(2) 1 Die Beauftragung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn die zu beauftragende Flugsicherungsorganisation

1. im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) ist,

2. die hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet und

3. in die Beauftragung eingewilligt hat.

2 Die Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation mit Sitz oder Niederlassung im Ausland setzt über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Bestand einer völkerrechtlichen Übereinkunft des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Behörde mit der jeweils zuständigen Behörde des ausländischen Staates voraus, in der die Wahrnehmung von Aufsichtsmaßnahmen, die Durchführung von Kontroll- und Durchsetzungsbefugnissen sowie die Sicherstellung der verfassungsmäßigen Aufgabenerfüllung der Luftstreitkräfte der Bundeswehr gegenüber der beauftragten Flugsicherungsorganisation geregelt sind.

(3) 1 Ein Rechtsanspruch auf Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 oder auf Fortsetzung der Tätigkeit nach Absatz 1 besteht nicht. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht seine Entscheidung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger bekannt.

vorherige Änderung

 


(3a) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens, durch das im Fall des § 27d Absatz 1a eine Flugsicherungsorganisation beauftragt wird, zu bestimmen, insbesondere die Einzelheiten

1. des Auswahlverfahrens der Flugsicherungsorganisation,

2. des Nachweises der Kosten,

3. der Erforderlichkeit der Aufwendungen,

4. der Rechnungslegung durch die Flugsicherungsorganisation und

5. der Erstattung des Differenzbetrages für den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorganisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannt werden, überschreiten.

2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Verordnungen dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung übertragen.

(3b) 1 Am 1. September 2021 bereits bestehende Beauftragungen von Flugsicherungsorganisationen gelten fort. 2 Bis zu einer Neuregelung der Vertragsbeziehungen zwischen der Flugsicherungsorganisation und dem Flugplatzunternehmen ist die Flugsicherungsorganisation verpflichtet, das vereinbarte und bereits eingenommene Entgelt bis zur Höhe der eingenommenen Gebühren und der erhaltenen Erstattung aus Haushaltsmitteln nach Absatz 2a Satz 2 an das Flugplatzunternehmen herauszugeben.

(4) 1 Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 unterliegt die Flugsicherungsorganisation der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung. 2 Dieses kann sich zur Wahrnehmung seiner Aufsichtstätigkeit insbesondere jederzeit über die Angelegenheiten der Flugsicherungsorganisation, insbesondere durch Einholung von Auskünften, Berichten und der Vorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten, rechtswidrige oder zweckwidrige Maßnahmen beanstanden sowie entsprechende Abhilfe verlangen. 3 Kommt die nach Absatz 1 beauftragte Flugsicherungsorganisation den Weisungen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung nicht oder nicht fristgerecht nach, kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Flugsicherungsorganisation selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage der Flugsicherungsorganisation gegen aufsichtsrechtliche Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) 1 Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung sind zum Zwecke der Aufsicht befugt, die Anlagen und Betriebsräume der Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten. 2 Die Flugsicherungsorganisation nach Absatz 1 oder die sie vertretenden Personen sind verpflichtet, Vertretern des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung den Zugang zu den Anlagen und Betriebsräumen zu gewähren. 3 Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden. 4 Entsprechendes gilt für vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ('Flugsicherungsdienste-Verordnung') (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10) beauftragte anerkannte Organisationen.

(7) 1 Die Beauftragung kann auch auf Antrag der Flugsicherungsorganisation widerrufen werden. 2 § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht.