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II. - Auslands-Rechtsauskunftgesetz (AuRAG)

G. v. 05.07.1974 BGBl. I S. 1433, 1975 I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 19.03.1975; FNA: 187-3 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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II. Eingehende Ersuchen

§ 5



Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Landesrecht, leitet es die Empfangsstelle an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur Beantwortung weiter. Bezieht sich ein Auskunftsersuchen auf Bundesrecht und auf Landesrecht, soll es die Empfangsstelle an die von der Regierung des Landes bestimmte Stelle zur einheitlichen Beantwortung weiterleiten. Gilt Landesrecht in mehreren Ländern gleichlautend, so kann die Beantwortung der Stelle eines der Länder übertragen werden.


§ 6



(1) Die Empfangsstelle kann ein Auskunftsersuchen an einen Rechtsanwalt, einen Notar, einen beamteten Professor der Rechte oder einen Richter mit deren Zustimmung zur schriftlichen Beantwortung weiterleiten (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens). Einem Richter darf die Beantwortung des Auskunftsersuchens nur übertragen werden, wenn auch seine oberste Dienstbehörde zustimmt.

(2) Auf das Verhältnis der nach Absatz 1 bestellten Person zur Empfangsstelle finden die Vorschriften der §§ 407, 407a, 408, 409, 411 Abs. 1, 2 und des § 412 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die nach Absatz 1 bestellte Person erhält eine Vergütung wie ein Sachverständiger nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. In den Fällen der §§ 409, 411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung und des § 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist das Amtsgericht am Sitz der Empfangsstelle zuständig.




§ 7



Wird die Auskunft von einer privaten Stelle oder rechtskundigen Person erteilt (Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens, § 6), obliegt die Entschädigung dieser Stelle oder Person der Empfangsstelle. Die Empfangsstelle nimmt die Zahlungen des ersuchenden Staates entgegen. Die Kostenrechnung ist der Empfangsstelle mit der Auskunft zu übersenden.


§ 8



Leitet die Empfangsstelle ein Ersuchen an eine von der Landesregierung bestimmte Stelle weiter, so nimmt diese die Aufgaben und Befugnisse der Empfangsstelle nach den §§ 6, 7 Satz 1, 3 wahr. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 3 ist das Amtsgericht am Sitz der von der Landesregierung bestimmten Stelle zuständig. Die von der Landesregierung bestimmte Stelle übermittelt die Antwort der Empfangsstelle. Hatte die von der Landesregierung bestimmte Stelle die Beantwortung übertragen (Artikel 6 des Übereinkommens, § 6), übermittelt die Empfangsstelle die Zahlungen des ersuchenden Staates dieser Stelle.