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Anlage 2 - Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.1965 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254
Geltung ab 01.09.1965; FNA: 8231-18 Ergänzende Vorschriften zur Unfallversicherung

Anlage 2 Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Alter des Verletzten
zur Zeit der Abfindung
Kapitalwert
unter 25 20,5
25 bis unter 30 19,7
30 bis unter 35 18,8
35 bis unter 40 17,7
40 bis unter 45 16,5
45 bis unter 50 15,1
50 bis unter 55 13,5
55 bis unter 60 11,8
60 bis unter 65 10,0
65 bis unter 70 8,2
70 bis unter 75 6,5
75 bis unter 80 5,0
80 bis unter 85 3,8
85 bis unter 90 2,9
90 bis unter 95 2,2
95 und mehr 1,6


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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 UVKapWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVKapWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UVKapWertV Abfindung nach § 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte ...