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§ 6 - Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV)

V. v. 20.04.2004 BGBl. I S. 614, 1423; aufgehoben durch § 7 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
Geltung ab 29.04.2004; FNA: 2129-8-28-1 Umweltschutz
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§ 6 Änderung von Genehmigungen



(1) Der Hersteller hat der Genehmigungsbehörde nach Erteilung der Typgenehmigung jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen genannten Einzelheiten mitzuteilen.

(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates der Europäischen Union zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.

(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgende Unterlagen aus:

1.
soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind; bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;

2.
einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer, sofern darin mit Ausnahme der Anhänge Angaben geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Richtlinie 97/68/EG sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben; aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.

Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die Unterlagen nach Satz 1 erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.

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Zitierungen von § 6 28. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 28. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 28. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 28. BImSchV Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Typfamilie
... von den Beschreibungsunterlagen vor, die von der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 3 ausgestellt worden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (28. BImSchV)
V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3125
§ 6 28. BImSchV Übergangsvorschriften
... bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 ...