(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abteilungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74 (Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.
(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in §
18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
§ 1 KonjStatV Zweck, Umfang ... in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in § 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. ... vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach ...