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§ 3 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3427
Geltung ab 15.02.2003 bis 14.02.2006; FNA: 29-22-5 Statistik
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§ 3 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt



(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
Umsätze oder Einnahmen,

2.
Zahl der tätigen Personen,

3.
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von insgesamt 250000 Euro und mehr im Jahr vor dem Berichtsjahr werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in der Unterteilung nach Ländern erfasst.

(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres erfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalendervierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr erfasst.

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