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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2006 aufgehoben

§ 2 - Konjunkturstatistikverordnung (KonjStatV)

V. v. 22.08.2002 BGBl. I S. 3427
Geltung ab 15.02.2003 bis 14.02.2006; FNA: 29-22-5 Statistik
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§ 2 Erhebungsbereiche, Erhebungseinheiten



(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf den Abschnitt I (Verkehr und Nachrichtenübermittlung) und die Abteilungen 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken) und 74 (Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen) des Anhangs (NACE Rev. 1) zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

 
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Zitierungen von § 2 KonjStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonjStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonjStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KonjStatV Zweck, Umfang
... in der Bundesrepublik Deutschland werden für die Jahre 2003 bis 2005 in den in § 2 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.  ... vierteljährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 2 Abs. 2 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Die Erhebungseinheiten werden nach ...