Auf Grund des §
8 des
Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Durchführung von Erhebungen nach §
3 des
Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.