Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.11.2008 aufgehoben
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Dritter Teil - Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (7. ViehFlGDV)

V. v. 28.05.1976 BGBl. I S. 1317; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186
Geltung ab 01.09.1976; FNA: 7843-1-7 Vieh- und Fleischwirtschaft
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Dritter Teil Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 11
§ 12
§ 13

Dritter Teil Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 11



Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 des Vieh- und Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 Marktschlußscheine nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

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§ 12



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 13



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



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