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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin (GärtMstrV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.1997 BGBl. I S. 2046; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 20.08.1997; FNA: 806-21-9-12 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung"



(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grabstätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
in der Fachrichtung Baumschule:

a)
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b)
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c)
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f)
Aufbereitung; Versand; Vermarktung,

g)
Pflanzenverwendung,

h)
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

2.
in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:

a)
Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistungen und der Produktion unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen,

b)
Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und Beachtung der einschlägigen Richtlinien,

c)
Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,

d)
Pflanzenverwendung,

e)
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren; Durchführung der Produktion,

f)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Entsorgung,

g)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

h)
Kundenberatung und Verkauf,

i)
rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofssatzungen und -ordnungen,

k)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung;

3.
in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

a)
Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkulation,

b)
Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und Pflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte- und Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massenliste; Pflanzplan,

c)
Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen, insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, Wege- und Mauerbau, vegetationstechnische Arbeiten,

d)
Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und Wildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die Wachstumsfaktoren und deren Beeinflussung,

e)
Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkalkulation,

f)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln, der Durchführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsorgung; Bodenschutz,

g)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

h)
rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnormen und sonstiger anerkannter Regeln der Technik;

4.
in der Fachrichtung Gemüsebau:

a)
Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b)
Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,

c)
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f)
Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,

g)
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

h)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

5.
in der Fachrichtung Obstbau:

a)
Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b)
Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,

c)
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f)
Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,

g)
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

h)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

6.
in der Fachrichtung Staudengärtnerei:

a)
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b)
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c)
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

e)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f)
Aufbereitung; Vermarktung,

g)
Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,

h)
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

7.
in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:

a)
Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b)
Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c)
Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d)
Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

e)
Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f)
Aufbereitung; Vermarktung,

g)
Pflanzenverwendung,

h)
rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i)
Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen Zusammenhänge der Bereiche Produktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der Vermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysieren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die jeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GärtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GärtMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GärtMstrV Gliederung der Meisterprüfung; Wahl der Fachrichtung
...  (3) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen. Die Prüfungsaufgaben sollen sich auf betriebliche Situationen ...
§ 6 GärtMstrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren ...
§ 7 GärtMstrV Bestehen der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das ... § 3 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ... mit "mangelhaft" benotet worden ist. (4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 3 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 5 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin
... Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern." 2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 wird ... Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Prüfungen nach § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 11 sind jeweils durch eine mündliche ...