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Änderung § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin vom 29.05.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsanforderungen im Teil "Produktion, Dienstleistung und Vermarktung"


(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die Pflanzenproduktion, die Anlage und Pflege von Grabstätten oder ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Gebäuden und Betriebsmitteln sowie die Vermarktung planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll er zeigen, daß er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1. in der Fachrichtung Baumschule:

a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f) Aufbereitung; Versand; Vermarktung,

g) Pflanzenverwendung,

h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

2. in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:

a) Planung von friedhofsgärtnerischen Dienstleistungen und der Produktion unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedingungen,

b) Gestaltung, Anlage und Pflege von Grabstätten und Beachtung der einschlägigen Richtlinien,

c) Gestaltung von Trauerbinderei und Dekorationen,

d) Pflanzenverwendung,

e) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren; Durchführung der Produktion,

f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Dienstleistung, Vermarktung und Entsorgung,

g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

h) Kundenberatung und Verkauf,

i) rechtliche Bestimmungen, einschließlich Friedhofssatzungen und -ordnungen,

k) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung;

3. in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

a) Auftragsbeschaffung; Ausschreibung und Kalkulation,

b) Planung und Vorbereitung von Bauleistungen und Pflegemaßnahmen, insbesondere Arbeitskräfte- und Maschineneinsatz; Bauzeitenplan; Massenliste; Pflanzplan,

c) Abwicklung von Neuanlagen und Pflegeaufträgen, insbesondere Erdarbeiten, Entwässerungsarbeiten, Wege- und Mauerbau, vegetationstechnische Arbeiten,

d) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche; Kultur- und Wildpflanzen; Ansprüche der Pflanzen an die Wachstumsfaktoren und deren Beeinflussung,

e) Bauüberwachung; Aufmaß; Abrechnung; Nachkalkulation,

f) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei der Beschaffung von Betriebsmitteln, der Durchführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten und der Entsorgung; Bodenschutz,

g) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

h) rechtliche Bestimmungen, einschließlich der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Fachnormen und sonstiger anerkannter Regeln der Technik;

4. in der Fachrichtung Gemüsebau:

a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b) Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,

c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,

g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

5. in der Fachrichtung Obstbau:

a) Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b) Planung und Auswahl von Produktions- und Arbeitsverfahren,

c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung; Bodenschutz,

e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f) Aufbereitung; Sortierung; Vermarktung,

g) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

h) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

6. in der Fachrichtung Staudengärtnerei:

a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f) Aufbereitung; Vermarktung,

g) Pflanzenverwendung; Lebensbereiche,

h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren;

7. in der Fachrichtung Zierpflanzenbau:

a) Produktions-, Sortiments- und Anbauplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Erzeugungs- und Vermarktungsmöglichkeiten,

b) Planung und Auswahl von Kultur- und Arbeitsverfahren,

c) Durchführung der Produktion; Maßnahmen der Qualitätssicherung,

d) Wechselbeziehungen zwischen Betrieb und Umwelt; umweltgerechte Maßnahmen bei Beschaffung, Produktion, Vermarktung und Entsorgung,

e) Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

f) Aufbereitung; Vermarktung,

g) Pflanzenverwendung,

h) rechtliche Bestimmungen für Produktion, Umweltschutz und Vermarktung,

i) Preiskalkulation; ökonomische Kontrolle und Beurteilung der Produktionsverfahren.

(3) Die Prüfung besteht aus einer praxisbezogenen Aufgabe nach Maßgabe des Absatzes 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 5.

(4) Bei der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung nachweisen, daß er ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen Zusammenhänge der Bereiche Produktion, Anlage und Pflege von Grabstätten oder Bau und Pflege landschaftsgärtnerischer Anlagen sowie der Vermarktung im komplexen Sinne erfassen und analysieren sowie entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge erstellen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Für die praxisbezogene Aufgabe stehen bis zu drei Monate zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in Absatz 2 für die jeweilige Fachrichtung aufgeführten Inhalte und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 60 Minuten dauern.

(Text alte Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.

(Text neue Fassung)

(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu einer komplexen Aufgabe aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.