(1) Berechtigt sind
- 1.
- Bundesbeamte,
- 2.
- Richter im Bundesdienst,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und
- 4.
- in den Bundesdienst abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
- im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
- 2.
- Ehrenbeamte und
- 3.
- ehrenamtliche Richter.