(1) Für volle Kalendertage
- 1.
- der Abwesenheit vom neuen Dienstort und dem Ort der auf Grund einer dienstlichen Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bezogenen Unterkunft,
- 2.
- des Aufenthaltes in einem Krankenhaus, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur,
- 3.
- der Beschäftigungsverbote nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen
wird kein Auslandstrennungsgeld nach den §§
6 bis 8 und
10 gewährt, es sei denn, dass die Nichtgewährung wegen besonderer Verhältnisse unbillig wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Auslandstrennungsgeld nach §
8 Abs. 3 und 4 gezahlt wird.