§ 1 - Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV)

Artikel 1 V. v. 20.08.2005 BGBl. I S. 2487; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 27.08.2005; FNA: 9504-10 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Motoren für Binnenschiffe und deren Einbau in Binnenschiffe.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Binnenschiffe:

für den Einsatz auf Binnenwasserstraßen bestimmte

a)
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr oder einem Volumen von 100 m 3 oder mehr,

b)
Schleppboote oder Schubboote, die dazu gebaut sind, Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr zu schleppen, zu schieben oder seitlich gekuppelt mitzuführen,

c)
Fahrgastschiffe,

d)
Fähren,

e)
schwimmende Geräte,

f)
Dienstfahrzeuge der Aufsichtsbehörden,

2.
Binnenwasserstraßen:

a)
Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

b)
Landesgewässer, soweit sie dem allgemeinen Verkehr dienen,

3.
Seeschiff:

ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen ist und vorwiegend dazu verwendet wird,

4.
Richtlinie:

Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG 1998 Nr. L 59 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2012/46/EU (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 80) geändert worden ist.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Sportfahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 24 m,

2.
Feuerlöschboote, Militärfahrzeuge,

3.
im Fischereifahrzeugregister der Gemeinschaft verzeichnete Fischereifahrzeuge sowie

4.
Seeschiffe.


Text in der Fassung des Artikels 7 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Januar 2022 BGBl. I S. 2 m.W.v. 18. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 1 BinSchAbgasV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.01.2022Artikel 7 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 05.01.2022 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 07.10.2018Artikel 2 Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
aktuell vorher 21.06.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
vom 16.06.2014 BGBl. I S. 748
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 BinSchAbgasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BinSchAbgasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchAbgasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Artikel 7 1. BinSchUOuaÄndV Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „geltenden" die Wörter „und anzuwendenden" ...

Erste Verordnung zur Änderung emissionsschutzrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 16.06.2014 BGBl. I S. 748
Artikel 1 1. BinSchiffEmissRÄndV Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
...  1 Absatz 2 Nummer 4 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. ...


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