Änderung § 328 SGB V vom 20.10.2020

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§ 328 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 328 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 328 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik kann für die Zulassungen und Bestätigungen nach den §§ 324, 325 und 327, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, § 362a Satz 1 und § 362b, Gebühren und Auslagen erheben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.




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