§ 376 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung | § 376 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
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(Text alte Fassung) § 376 (neu) | (Text neue Fassung)§ 376 Finanzierung |
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet: 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und 2. die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen. |