§ 132c SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 132c SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426 |
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(Textabschnitt unverändert) § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen | |
(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest. | (Text neue Fassung) (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest. |