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Änderung §§ 171 bis 172a SGB V vom 01.07.2008

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§ 171 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§§ 171 bis 172a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 171 Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen


(Text neue Fassung)

§§ 171 bis 172a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Schließung gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat der Verband, dem die Ersatzkasse angehörte, die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Verbände der Ersatzkassen können in ihrer Satzung die Bildung eines Fonds vorsehen, dessen Mittel zur Erfüllung ihrer Haftungsverpflichtung nach Satz 2 zu verwenden sind.