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Änderung § 210 SGB V vom 01.07.2008

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§ 210 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 210 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
(Textabschnitt unverändert)

§ 210 Satzung der Landesverbände


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3 Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

3. Entschädigungen für Organmitglieder,

4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.

vorherige Änderung

§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von den Bundesverbänden abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92, 136a Satz 1 Nr. 1, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.



4 § 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.


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