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Änderung § 132c SGB V vom 18.12.2008

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§ 132c SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2008 geltenden Fassung
§ 132c SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen


(Text alte Fassung)

Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über die Erbringung sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Empfehlungen die Anforderungen an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen fest.


(heute geltende Fassung)