Änderung § 24h SGB V vom 20.07.2021

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§ 24h SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 24h SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24h Haushaltshilfe


(Text alte Fassung)

1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. 2 § 38 Absatz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 



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