Änderung § 246 SGB V vom 01.01.2009

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§ 246 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 246 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 9 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II


(Text neue Fassung)

§ 246 Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld


vorherige Änderung

Für Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gilt als Beitragssatz der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Oktober feststellt; vom 1. Oktober 2005 an wird er im Umfang des zusätzlichen Beitrags nach § 241a erhöht. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt jeweils vom 1. Januar des folgenden Jahres an für ein Kalenderjahr.



Für Personen, die Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach § 243.

(heute geltende Fassung) 



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