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Änderung § 146a SGB V vom 01.01.2009

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§ 146a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 146a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 146a Schließung


(Text neue Fassung)

§ 146a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Eine Ortskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird. § 155 und § 164 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.



 

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