| § 326 SGB V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 326 SGB V n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 371 |
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(Textabschnitt unverändert) § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung | |
Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen. | |