Änderung § 168a SGB V vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 256 GKV-FKG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 168a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 168a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 168a Vereinigung von Ersatzkassen


(Text neue Fassung)

§ 168a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann auf Antrag einer Ersatzkasse oder eines Spitzenverbandes der Ersatzkassen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed