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Änderung § 409 SGB V vom 01.01.2015

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§ 322 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 409 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 322 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen


vorherige Änderung

 


Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.


 
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