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Änderung § 224 SGB V vom 01.01.2007

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§ 224 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 224 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387, 2018 BGBl. I S. 2394
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld


vorherige Änderung

(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.



(1) 1 Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3 Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.




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