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Änderung § 24a SGB V vom 01.03.2015

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§ 24a SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 24a SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.03.2019 BGBl. I S. 350
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24a Empfängnisverhütung


(Text alte Fassung)

(1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. 2 Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderliche Untersuchung und die Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) 1 Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln; § 31 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 2 Satz 1 gilt entsprechend für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, soweit sie ärztlich verordnet werden; § 129 Absatz 5a gilt entsprechend.

 

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