Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 132 SGB V vom 23.07.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKV-BSaStabG am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 132 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 132 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(Textabschnitt unverändert)

§ 132 Versorgung mit Haushaltshilfe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Krankenkasse kann zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. 2 Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. 2 § 71 Absatz 1 bis 3 gilt. 3 Für tarifgebundene Einrichtungen oder Unternehmen darf bis zum 29. Juli 2028 abweichend von Satz 2 die Bezahlung von Gehältern oberhalb der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 insoweit nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, als die Überschreitung der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 50 Prozent des Unterschieds zwischen der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssteigerung und der festgestellten durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 nicht übersteigt. 4 Satz 3 gilt auch für entsprechende Vergütungssteigerungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. 5 Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Zahlung dieser Vergütungen nachzuweisen. 6 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 7 Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 8 Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. 9 Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen. 10 § 111 Absatz 5 Satz 9 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Krankenkasse hat darauf zu achten, daß die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden. 2 Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihrer Vielfalt, insbesondere der Bedeutung der freien Wohlfahrtspflege, Rechnung zu tragen.