Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 210 SGB V vom 01.01.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 210 SGB V, alle Änderungen durch Artikel 1 MDK-RG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 210 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 210 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 210 Satzung der Landesverbände


(1) 1 Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2 Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3 Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

3. Entschädigungen für Organmitglieder,

4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

8. Art der Bekanntmachungen.

4 § 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 282 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den §§ 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige