Änderung § 414 SGB V vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 327 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 414 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 327 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen


vorherige Änderung

 


Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.




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