Änderung § 416 SGB V vom 01.01.2020

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§ 329 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 416 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 329 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung


vorherige Änderung

 


1 § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. 2 Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden

1. Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,

2. keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.




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