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Änderung § 153 SGB V vom 01.04.2020

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§ 153 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 153 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 153 Schließung


(Text neue Fassung)

§ 153 Auflösung


vorherige Änderung

1 Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn

1. der Betrieb schließt, für
den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,

2. sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder

3. ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.

2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem
die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.



(1) Eine Betriebskrankenkasse kann auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(2) 1 Über
den Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Sie bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Auflösung wirksam wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die
Satzung der Betriebskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält.

(4) Für
die gemeinsame Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber ist der Antrag nach Absatz 1 von allen beteiligten Arbeitgebern zu stellen.

(heute geltende Fassung) 

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