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Änderung § 317 SGB V vom 01.09.2020

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§ 317 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2020 geltenden Fassung
§ 317 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 317 Psychotherapeuten


(Text neue Fassung)

§ 317 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, wenn sie

1. eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz und den Fachkundenachweis nach § 95c Satz 2 Nr. 3 haben,

2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni 1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen haben und diese Tätigkeit vergleichbar mit der in der gesetzlichen Krankenversicherung war und

3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkunde vorlegen und den Antrag auf Erteilung der Zulassung gestellt haben.

2 Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge bis zum 30. September 2009 zu entscheiden.



 
 

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