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Änderung § 399 SGB V vom 20.10.2020

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§ 310 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 399 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 310 Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 399 Leistungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Die erforderlichen Untersuchungen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 gelten für den Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 als in Anspruch genommen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)