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Änderung § 338 SGB V vom 20.10.2020

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§ 338 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 338 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 338 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Krankenkassen haben spätestens bis zum 1. Januar 2022 ihren Versicherten nach § 325 Absatz 1 von der Gesellschaft für Telematik zugelassene Komponenten zur Verfügung zu stellen, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 6 ermöglichen. 2 Dabei sind technische Verfahren vorzusehen, die zur Authentifizierung einen hohen Sicherheitsstandard gewährleisten.

(2) 1 Die Gesellschaft für Telematik evaluiert bis zum 31. Dezember 2022, ob Bedarf für eine flächendeckende Schaffung technischer Einrichtungen durch die Krankenkassen in ihren Geschäftsstellen besteht, die das Auslesen der Protokolldaten gemäß § 309 Absatz 1 und der Daten in Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 sowie das Erteilen von Zugriffsberechtigungen auf Daten in einer Anwendung nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ermöglichen. 2 Hierbei ist die nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2022 bestehende Verpflichtung der Krankenkassen zu berücksichtigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)