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Änderung § 351 SGB V vom 20.10.2020

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§ 351 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 351 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 351 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte


vorherige Änderung

 


Die Krankenkasse hat ab dem 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Daten der Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 7, die in einer von der Krankenkasse nach § 68 finanzierten elektronischen Gesundheitsakte der Versicherten gespeichert sind, auf Antrag der Versicherten vom Anbieter der elektronischen Gesundheitsakte über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte der Versicherten nach § 341 übermittelt und dort gespeichert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)