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Änderung § 385 SGB V vom 20.10.2020

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§ 385 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.10.2020 geltenden Fassung
§ 385 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2115
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 385 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 385 Beratung durch Experten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Gesellschaft für Telematik benennt Experten, die über Fachwissen im Bereich der Gesundheitsversorgung und im Bereich der Informationstechnik und Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen. 2 Die Experten können der Gesellschaft für Telematik für die Pflege und die Weiterentwicklung des Interoperabilitätsverzeichnisses Empfehlungen geben. 3 Die Gesellschaft für Telematik hat die Empfehlungen in ihre Entscheidungen einzubeziehen.

(2) Die Gesellschaft für Telematik wählt die zu benennenden Experten aus folgenden Gruppen aus:

1. Anwender informationstechnischer Systeme,

2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen,

3. Länder,

4. fachlich betroffene Bundesbehörden,

5. fachlich betroffene nationale und internationale Standardisierungs- und Normungsorganisationen,

6. fachlich betroffene Fachgesellschaften sowie

7. Vertreter wissenschaftlicher Einrichtungen.

(3) Die Gesellschaft für Telematik erstattet den Experten die ihnen durch die Mitarbeit entstehenden Kosten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)