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Änderung § 403 SGB V vom 09.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 403 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 403 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 403 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung


vorherige Änderung

 


Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der Zusammenstellung nach § 31 Absatz 5 Satz 2 im Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005 (BAnz. S. 13.241).

 (keine frühere Fassung vorhanden)