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Änderung § 132m SGB V vom 20.07.2021

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§ 132m SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 132m SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 132m (neu)


(Text neue Fassung)

§ 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus


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1 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2 Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt.